Ethikrichtlinien

Ethikrichtlinien

des Schweizerischen Verbandes für Somatic Experiencing® (SE-CH)

  1. GRUNDLAGEN
    1. Präambel
    2. Dieses Dokument legt basierend auf den Ethikrichtlinien von EASE (2016-EASE) die ethischen Richtlinien des SE-CH-Verbandes und das Verfahren bei Beschwerden fest. Diese Richtlinien gelten für zertifizierte und dem Verband angeschlossene Somatic Experiencing Praktizierende (SEPs).

      Die eidgenössischen und kantonalen Gesetze der Schweiz, insbesondere die Grundrechte und Menschenrechte, haben vor diesen Verhaltensrichtlinien Vorrang. Wir alle sind verpflichtet, die Gesetze und Regeln des Landes, in dem wir arbeiten, zu respektieren. Auch die Ethikrichtlinien des Basisberufs der Praktizierenden behalten ihre Gültigkeit.

    3. Annahmen
      1. Wir anerkennen die von Peter A. Levine entwickelte SE Arbeit als Grundkonzept und Ansatz, um die Folgen eines Schocks, eines Traumas und/oder einer Stresssituation zu verstehen, zu verhindern, zu bearbeiten und kompetent damit umzugehen.
      2. SEPs in der Schweiz, in Europa und weltweit haben zusätzlich zu ihrer SE-Ausbildung eine Grundausbildung in einem Beruf des Gesundheits-, Sozial- oder Bildungswesens und sind daher auch weiterhin an die ethischen Richtlinien des Berufsstandes gebunden.
      3. SEPs verfügen über grundlegende Kenntnisse der psychologischen Muster und der Körperarbeit.
      4. SEPs haben die berufliche Verantwortung, ihr SE-Wissen mit ihrer Grundausbildung zu verbinden und innerhalb der Grenzen ihres Berufs mit SE zu arbeiten.
    4. Ziele
      1. Bereitstellung eines Rahmens und Orientierung zur Unterstützung der Reflexion über Ethik zwischen den Mitgliedern und den verschiedenen Arbeitsorganen des SE-CH Verbandes.
      2. Definition der SE-Standards und ihrer Anwendung auf professioneller Ebene.
      3. Grundlage für Klagen von Klientinnen und Klienten und Rahmen für deren Bearbeitung.
      4. Grundlage für den Umgang mit Konflikten zwischen den SEPs im Zusammenhang mit diesen Richtlinien.
    5. Allgemeine ethische Haltung der/des einzelnen SEP
    6. Die Mitglieder der SE-CH anerkennen, dass sie in jeder Therapie, Ausbildung, Supervision und Beratung beruflich in mehr oder weniger asymmetrische Beziehungen eingebunden sind. Sie sind die Hauptverantwortlichen für die Angemessenheit von Inhalt, Kontext und Grenzen. Ihre Handlungen werden daher von ihrer Wahrnehmung der Anforderungen an die jeweilige Beziehung geprägt. Sie erkennen, dass ihre Ziele sowohl von ihren offensichtlichen Handlungen, als auch von ihrer Geisteshaltung beeinflusst werden. Sie übernehmen die Verantwortung, sich über neue Entwicklungen im Umgang mit Traumata auf dem Laufenden zu halten, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu verbessern und zu aktualisieren, Rat und Unterstützung von Kollegen und Vorgesetzten einzuholen und, falls nötig, eine Therapie zur Lösung persönlicher Probleme in Anspruch zu nehmen. Bei der Erbringung von Dienstleistungen bemühen sie sich, die höchsten Standards ihres Berufsstandes aufrechtzuerhalten. Sie übernehmen die Verantwortung für ihre Handlungen und bemühen sich, dafür zu sorgen, dass ihre Dienste angemessen genutzt werden.

  2. FUNKTION UND STRUKTUR DES ETHIKKOMITEES
    1. Funktion
    2. Die Funktion des Ethikkomitees (EK) besteht darin, kontinuierlich zu untersuchen, wie die ethische Haltung und Praxis des aufrechterhalten und so explizit wie möglich gemacht werden kann.

      Das EK hat vier Hauptfunktionen:

      1. Es definiert die ethischen Grundsätze des Verbandes in den vorliegenden Ethikrichtlinien, die verbindlich sind, explizit.
      2. Es legt fest, wie mit Personen umgegangen werden soll, die sich in einer Weise verhalten, die nicht mit den Ethikrichtlinien vereinbar sind.
      3. Es ist ein Ort der Diskussion und des ethischen Austauschs im Zusammenhang mit SEP-Verhaltensweisen oder -Einstellungen.
      4. Es erarbeitet das beste Verfahren im Umgang mit einer Beschwerde.
    3. Struktur
    4. Die Mitglieder des EK werden von der Generalversammlung gewählt und berichten ihr direkt.

      Das EK besteht aus insgesamt drei bis füng Mitgliedern, darunter ein Mitglied des Vorstandes des Verbandes. Mindestens zwei Mitglieder sind notwendig, um einen Fall zu bearbeiten. Die Mitglieder werden für eine Dienstzeit von 4 Jahren gewählt.

    5. Beziehungen zum Vorstand SE-CH
    6. Das EK hält den Vorstand über Fälle und andere Aktivitäten auf dem Laufenden. Sie arbeitet mit dem Vorstand des Verbandes bei der Bearbeitung von Beschwerden im Bereich Ethik zusammen. Gemeinsam informieren sie die Beteiligten über ihre Positionierung und/oder mögliche Sanktionen.

    7. Sitzungen
    8. Die drei bis fünf Mitglieder des EK treffen sich mindestens einmal im Jahr :

      • um die erhaltenen Informationen über neue Ethikfälle zu sammeln, zu analysieren und zu verarbeiten,
      • um Mittel und Wege zu entwickeln, die Mitglieder des Verbandes anzuregen, über ethische Fragen nachzudenken.
  3. ETHISCHE GRUNDSÄTZE
    1. Während SEPs für sich selbst die Freiheit der therapeutischen Prozessgestaltung beanspruchen, anerkennen sie auch die Verantwortung, die diese Freiheit erfordert. SEPs halten sich an die folgenden ethischen Grundsätze, die von EASE und SE-CH festgelegt wurden:

      Grundsatz 1. Verantwortung

      Grundsatz 2. Kompetenz

      Grundsatz 3. Moralische und rechtliche Normen

      Grundsatz 4. Schweigepflicht, Datenschutzrechte und -pflichten und Datensicherheit (das Datenschutzgesetz (DSG)).

      Grundsatz 5. Wohlbefinden der Klientin, des Klienten, Recht und Würde der Person.

      Grundsatz 6. Kommunikation in der Öffentlichkeit

      Im Falle einer Beschwerde sind SEPs verpflichtet, vollumfänglich mit dem SE Verband CH zusammen zu arbeiten, indem sie Anfragen und Anforderungen des EK spätestens in sechs Wochen beantworten.

    2. GRUNDSATZ: VERANTWORTLICHKEIT
    3. Allgemeiner Grundsatz :

      Bei der Erbringung von Dienstleistungen halten SEPs die Standards ihres Berufsstandes ein. Sie übernehmen die Verantwortung für ihre Handlungen und tun alles, was in ihrer Macht steht, um ihre Dienste angemessen anzubieten.

      Spezifikationen :

      1. SEPs wissen, dass sie eine soziale Verantwortung haben, weil ihre beruflichen Empfehlungen und Handlungen das Leben anderer Menschen verändern können. Sie achten auf persönliche, soziale, organisatorische, finanzielle, umweltbezogene oder politische Situationen, die zu einem Missbrauch ihre Einflusses führen könnten.
      2. SEPs klären mit ihren Klienten und Klientinnen alle Fragen, die ihre Zusammenarbeit beeinträchtigen könnten. Sie vermeiden Beziehungen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten.
    4. PRINZIP: KOMPETENZ
    5. Allgemeiner Grundsatz :

      SEPs erbringen Dienstleistungen und wenden Techniken an, für die sie durch ihre Grundausbildung und Erfahrung qualifiziert sind. Sie kennen die Grenzen ihrer Kompetenz und die Grenzen ihrer Techniken. In Bereichen, in denen es noch keine anerkannten Standards gibt, treffen SEPs alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, um das Wohlergehen ihrer Klientinnen und Klienten zu schützen (-> siehe Punkt 3.5). Sie halten sich über berufliche, wissenschaftliche und gesundheitliche Informationen auf dem Laufenden, die für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen relevant sind.

      1. SEPs verkörpern ihre Fähigkeiten, ihre Bildung, ihre Ausbildung und ihre Erfahrung.
      2. Die SEPs und der SE-CH Verband anerkennen die Notwendigkeit von Weiterbildung und persönlicher Entwicklung. Sie verpflichten sich, das Fortbildungsreglement des SE Verbandes CH einzuhalten.
      3. SEPs anerkennen, dass persönliche Probleme und Konflikte die berufliche Effizienz beeinträchtigen können. Dementsprechend enthalten sie sich jeder Aktivität, bei der ihre persönlichen Probleme zu unangemessenem Verhalten führen oder einem Klienten, einer Klientin oder Kollegen/Kollegin schaden könnten. Sobald sie sich während solcher Interaktionen ihrer persönlichen Probleme bewusst werden, suchen sie kompetente professionelle Hilfe, um zu entscheiden, ob sie ihre Tätigkeit aussetzen, beenden oder in ihrem Umfang einschränken sollen.
      4. SEPs, die in neue Tätigkeitsbereiche einsteigen, anerkennen die Notwendigkeit, die beruflichen Anforderungen, die mit diesem Tätigkeitsbereich verbunden sind, zu erfüllen, bevor sie tätig werden.
    6. GRUNDSATZ: MORALISCHE UND RECHTLICHE NORMEN
    7. Allgemeiner Grundsatz :

      Die SEPs in der Schweiz unterstehen sowohl vor Ort, als auch für die Klientinnen und Klienten im Ausland (online) schweizerischem Recht.

      Spezifikationen :

      1. SEPs vermeiden oder verhindern Praktiken, die unmenschlich sind oder zu illegalen oder unzumutbaren Handlungen führen.
      2. Ethnischer Hintergrund, Behinderung, Alter, Geschlecht, sexuelle Präferenz, Religion oder nationale Herkunft dürfen keinen Einfluss auf die Arbeit mit Klienten und Klientinnen haben.
      3. SEPs vermeiden in ihrer beruflichen Rolle Handlungen, die die Menschen- und Bürgerrechte von Klientinnen und Klienten oder anderen Personen, die davon betroffen sein könnten, verletzen oder schmälern würden.
      4. SEPs sind sich bewusst, dass ihre persönlichen Werte ihre Kommunikation, den Einsatz von Techniken, die Auswahl und Präsentation von Standpunkten oder Material beeinflussen können. Sie erkennen und respektieren die verschiedenen individuellen Einstellungen und Empfindlichkeiten von Klienten und Klientinnen oder Kollegen und Kolleginnen und gehen sorgsam mit potentiell heiklen Themen um.
    8. PRINZIP: SCHWEIGEPFLICHT
    9. SEP haben die Verpflichtung, die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, die sie im Rahmen ihrer Arbeit von Personen erhalten. Sie halten sich an das Schweizer Recht und an die Bestimmungen des Datenschutzes.

      Sie geben diese Informationen nicht an andere Personen weiter, außer unter Umständen, welche die Sicherheit des Klienten oder der Klientin gefährden könnte. SEP informieren ihre Klientin oder ihren Klienten über die Schweigepflicht. Die Zustimmung zur Weitergabe von Informationen an private oder professionelle Personen muss in der Regel schriftlich eingeholt werden.

    10. PRINZIP: WOHLBEFINDEN DER KLIENTIN UND DES KLIENTEN
    11. Allgemeiner Grundsatz :

      SEPs bleiben sich kontinuierlich ihrer eigenen Bedürfnisse und ihrer potenziell einflussreichen Position gegenüber Klienten und Klientinnen bewusst. Die Entscheidungsfreiheit der Klientin oder des Klienten muss jederzeit gewährleistet bleiben. Jegliche Form von Druck zur Teilnahme an SE-Sitzungen ist unethisch. Aufgrund des Grades der Asymmetrie in den Beziehungen sind sich SEPs der Machtfragen bewusst und behandeln sie mit Umsicht. Sie respektieren die Integrität und schützen das Wohlergehen der Personen und Gruppen, mit denen sie zusammenarbeiten. Sie informieren diese über den Zweck und die Art der therapeutischen Begleitung. Sie erklären den Klientinnen und Klienten ihre Wahlfreiheit in Bezug auf ihre Teilnahme, und unterstützen sie dabei, angemessene Entscheidungen zu treffen.

      Spezifikationen :

      1. SEPs gestalten die therapeutische Beziehung so, dass sie ihr professionelles Urteilsvermögen und dasjenige der Klientin, des Klienten wahren können.
      2. SEPs nutzen die beruflichen Beziehungen zu ihren Klienten und Klientinnen nicht aus und helfen ihnen, ihre Bedürfnisse nach Nähe und Distanz klar zum Ausdruck zu bringen. SEPs berücksichtigen diese Bedürfnisse, sei es in Bezug auf:
        • physischen Kontakt
        • persönliche und energetische Nähe und Distanz (z. Bsp. Abstand der Stühle zueinander, aber auch Häufigkeit der Sitzungen und Kontakte zwischen den Sitzungen).
      3. SEPs begehen und tolerieren keinen Missbrauch, wie z.B. sexuellen Missbrauch, Missbrauch von Dienstleistungen, wirtschaftlichen und Machtmissbrauch. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Klientin oder der Klient einen solchen Austausch anbietet.
      4. Beispiele :

        1. a. Ein Missbrauch von Dienstleistungen kann vorliegen, wenn der Klient oder die Klientin administrative oder andere Arbeiten für den oder die SEP ausführt.
        2. b. Wirtschaftlicher Missbrauch kann vorliegen, wenn es in der Beziehung zwischen der Klientin oder dem Klienten und dem oder der SEP zu finanziellen Transaktionen kommt, die außerhalb des beruflichen Rahmens liegen.
      5. Wenn sich ein oder eine SEP bereit erklärt, auf Wunsch oder auf Empfehlung eines Dritten Dienstleistungen für einen Klienten oder eine Klientin zu erbringen, übernimmt der oder die SEP die Verantwortung dafür, die Art der Beziehung mit allen beteiligten Parteien zu klären.
      6. SEPs müssen alle finanziellen Vereinbarungen im Voraus klären und sicherstellen, dass sie von den beteiligten Personen verstanden werden. Sie geben oder erhalten keine Vergütung für die Vermittlung von Klientinnen und Klienten.
      7. SEPs beenden eine klinische oder beratende Beziehung, sobald es klar ist, dass der Klient oder die Klientin keinen Nutzen daraus zieht, oder andere Begleitung benötigt. Bei Bedarf unterstützen sie den Klienten oder die Klientin bei der weiteren Suche.
      8. Im Falle von Interessenkonflikten zwischen Klientinnen, Klienten und Institutionen, die SEPs beschäftigen, klären die SEPs die Art und Ausrichtung ihrer Loyalitäten und Verantwortlichkeiten und halten alle Parteien über ihre Verpflichtungen auf dem Laufenden, vorausgesetzt, dass die Integrität oder das Interesse der Klienten und Klientinnen geschützt wird.
    12. GRUNDSATZ: KOMMUNIKATION IN DER ÖFFENTLICHKEIT
    13. In Medien und bei öffentlichen Veranstaltungen präsentieren SEPs das Wissen und die Kunst von SE ohne irreführende Darstellungen, Sensationslust, Übertreibungen oder Oberflächlichkeiten und bieten ihre Dienstleistungen, Produkte und Publikationen auf ehrliche und präzise Weise an. Nur Personen, welche das SE-Training mit Zertifikat abgeschlossen haben, sind befugt, SE-Sitzungen öffentlich anzubieten. Personen in SE-Ausbildung müssen diese Tatsache klar deklarieren, wenn sie SE-Sitzungen anbieten.

  4. VERFAHREN
    1. Präambel
    2. Klagen und Beschwerden an den Verband, rsp. das Ethikkomitee (EK) sind schriftlich einzureichen. Der SE-CH-Vorstand und das EK arbeiten zusammen, wobei das EK zuhanden des Vorstandes einen Vorschlag einbringt. Der Entscheid darüber obliegt dem Vorstand.

      Die auf den folgenden Seiten beschriebenen Verfahren ermöglichen es dem Leser und der Leserin :

      • zu erfahren, wie er oder sie vorgehen muss, wenn er oder sie eine Beschwerde beim EK über das Verhalten eines oder einer SEP einreichen möchte.
      • über die Verfahren informiert zu werden, die das EK anwendet, nachdem es eine Anfrage oder Beschwerde erhalten hat.
    3. Grundsatz der Vertraulichkeit
    4. Alle Informationen, die dem EK gegeben oder gesendet werden, werden vom EK und dem Verbandsvorstand vertraulich behandelt. Einige dieser Informationen müssen möglicherweise mit allen betroffenen Parteien diskutiert werden.

      Die erhaltenen Informationen werden nicht an andere Personen oder Institutionen weitergegeben, es sei denn, gesetzliche Verfahren erfordern dies. In diesen Fällen wird der oder die Beschwerdeführende darüber informiert, dass Informationen ausgetauscht wurden.

    5. Einleitung eines Verfahrens zu einer ethischen Beschwerde
    6. Das EK wird jede Anfrage oder Beschwerde bearbeiten, wenn der oder die Beschwerdeführende das folgende Verfahren befolgt und akzeptiert:

      • Die Anfrage oder Beschwerde muss von der direkt betroffenen Person in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache verfasst werden.
      • Die Tatsachen, die Gegenstand der Anfrage oder Beschwerde sind, dürfen nicht älter als sieben Jahre sein.
      • Der oder die Beschwerdeführende muss in direktem Kontakt mit den Personen stehen, die Gegenstand der Beschwerde sind.
      • Obwohl das EK nicht auf der Grundlage von Beschwerden Dritter entscheiden kann, nimmt es gerne Informationen und schriftliche Fragen von Kollegen und Kolleginnen zu ethischen Fragen entgegen. Das EK informiert den oder die Beschwerdeführende, ob und wie es der Frage oder Information nachgehen kann.

      Die Frage oder Beschwerde muss enthalten:

      • Eine detaillierte Darstellung der Fakten, wenn möglich mit unterstützenden Dokumenten;
      • Eine Beschreibung der Schritte, die unternommen wurden, um zu versuchen, die Situation zu klären oder zu beheben, sowie deren Ergebnisse; ggf. eine Erklärung, warum solche Schritte verhindert wurden.
    7. Weiteres Vorgehen
    8. Nachdem das EK alle relevanten Dokumente erhalten und geprüft hat, informiert es den oder die Beschwerdeführende schriftlich über die weitere Bearbeitung des Falls.

      Wenn die Anfrage/Beschwerde mit einem Verstoß gegen die Ethikrichtlinien des Verbandes verbunden zu sein scheint, geht das EK zur Phase der Informationsbeschaffung über. Wenn die Beschwerde mit einem strafrechtlichen Verstoß in Zusammenhang zu stehen scheint, wird der oder die Beschwerdeführende darüber informiert und das EK behält sich das Recht vor, den oder die SEP nicht zu informieren, um das Verfahren nicht zu behindern.

      Wenn die Frage/Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des EK fällt und nicht weiter behandelt werden kann, wird der oder die Beschwerdeführende über die Gründe für diese Entscheidung informiert.

      Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Vorstand des SE Verbandes Rekurs eingelegt werden.

    9. Phase der Informationsbeschaffung
    10. Nachdem das EK entschieden hat, das Verfahren fortzusetzen, informiert es die betroffenen Parteien über die Beschwerde und lädt sie ein, ihre Sichtweisen darzulegen.

      Das EK behält sich das Recht vor, einen Teil der Informationen, die es erhalten hat, beiden Parteien zugänglich zu machen oder gegebenenfalls zurückzuhalten, um spezifischere Informationen zu bestimmten Punkten einzuholen. Angesichts der komplexen Möglichkeiten von Übertragungsdynamiken, liegt es in seinem Ermessen zu entscheiden, welche Informationen an die andere Partei weitergeleitet oder zurückgehalten werden.

    11. Die Auswertungsphase
    12. Sobald das EK genügend Informationen gesammelt hat, diskutiert und bewertet es die Situation und informiert alle beteiligten Parteien über seine Schlussfolgerungen und die Gründe, auf die es sich stützt, wobei es sich auf die relevanten Punkte der Ethikrichtlinien bezieht.
      Wenn die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, kein Mitglied des Verbandes ist, beschränkt sich das EK darauf, den gemeldeten Sachverhalt im Hinblick auf die Ethikrichtlinien zu bewerten und ihre Schlussfolgerungen der beschwerdeführenden Partei mitzuteilen.
      Für den SE-CH-Vorstand bilden die Schlussfolgerungen des EK die Grundlage für allfällige Maßnahmen und Sanktionen.

    13. Massnahmen, Sanktionen, und Wiederherstellung professionellen Verhaltens
    14. Auf der Basis der vorangehenden Phasen können Sanktionen gegen die Person, die gegen die Ethikrichtlinien verstoßen hat, verhängt werden:

      • Bei weniger schwerwiegenden Verstößen wird eine Verwarnung ausgesprochen, zusammen mit einer Klärung der ethischen Fragen, um die es geht.
      • Das EK kann verlangen, dass der oder die SEP sich über die ethische Frage, um die es geht, supervidieren lässt oder die Frage in einer persönlichen Therapie mit vom Verband anerkannten Therapeuten oder Therapeutin oder Supervisor oder Supervisorin bearbeitet. Er oder sie wird dann eine schriftliche Erklärung über die Art und den Abschluss dieses Prozesses und über sein oder ihr aktuelles Verständnis abgeben, die von seinem, ihrem Therapeuten oder Therapeutin oder Supervisor oder Supervisorin gegengezeichnet wird. Unter Umständen kann der oder die Übertretende bis zum Abschluss des Prozesses von seiner oder ihrer Mitgliedschaft suspendiert werden. Weitere Übertretungen der gleichen Art werden mit zunehmender Härte behandelt.
      • Das EK kann verlangen, dass der oder die SEP die Arbeit mit einer Klientin oder einem Klienten einstellt, falls eine ethisch oder beruflich problematische Beziehung zwischen Einzelpersonen zu einer ethischen Beschwerde geführt hat, selbst wenn der Klient oder die Klientin die Arbeitsbeziehung fortsetzen möchte.
      • Das EK empfiehlt ein Mitglied zu suspendieren, wenn der Verstoss als schwerwiegend genug erachtet wird, um das Mitglied aus dem Verband auszuschliessen. Es kann jedoch rückgängig gemacht werden durch die Bereitschaft zur Wiedergutmachung und einer Einigung darüber, wie das umgesetzt wird.
      • Versuche, Verfehlungen zu vertuschen oder die Weigerung, sich an die Sanktionen des Verbandes zu halten, sind Gründe für einen sofortigen Ausschluss. Das EK kann nach eigenem Ermessen in solchen Fällen den Ausschluss anordnen.
      • Eine Suspendierung wird empfohlen, wenn die Beschwerde strafrechtlich verfolgbare Handlungen betrifft und die beschwerdeführende Partei, nachdem sie vom EK darüber informiert wurde, beschließt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Auf Antrag des/der SEP führt die Suspendierung je nach Urteil zu einer Wiederaufnahme oder einem endgültigen Ausschluss.

      Bei seinen Beratungen geht das EK wie folgt vor:

      • Die Beratung und Entscheidung des EK werden in der Regel von mindestens zwei Mitgliedern des EK durchgeführt, von denen keines direkt oder indirekt an der untersuchten Angelegenheit beteiligt ist. Die Schiedsrichtenden sind nicht verpflichtet, die Meinung von EK-Mitgliedern, die persönlich involviert sind, zu übernehmen.
      • Damit eine Entscheidung gültig ist, sind mindestens zwei EK-Mitglieder erforderlich.
      • Die Entscheidung wird dem Ausschuss und nach der Validierung den beteiligten Personen mitgeteilt.

      Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten ein Rekurs in schriftlicher Form eingelegt werden.

      Erstellt von Thérèse Cuttelod, Laurence de Vargas Oddo und Stephanie Ruder Schoof.

      Bestätigt von der Generalversammlung der SE-CH am 28. März 2025.